Honorargestaltung Individuell. Maßgeschneidert. Fair.

Honorargestaltung

Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen eines Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV). An diese Vergütungsverordnung ist jeder Steuerberater beim Verfassen seiner Rechnung gebunden. Trotzdem beeinflussen verschiedene Faktoren das endgültige Honorar, so dass eine generelle Einschätzung an dieser Stelle nicht möglich ist und daher auch nicht versprochen werden kann.

Unsere Honorare sind so individuell wie unsere Mandanten

Generell werden Buchhaltungen, Steuererklärungen sowie Jahresabschlüsse auf der Grundlage von Gegenstandswerten unter Anwendung der entsprechenden Gebührentabellen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abgerechnet. Bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens werden natürlich der Zeitaufwand sowie der Schwierigkeitsgrad der Arbeiten berücksichtigt. Tätigkeiten, für die kein Gegenstandswert ermittelt werden kann, werden nach Stundensätzen abgerechnet, die in einem Vorgespräch mit unseren Mandanten vereinbart werden. Eine individuelle und transparente Honorargestaltung ist uns elementar wichtig.


Beispiel einer Honorargestaltung

Beispiel Einkommensteuererklärung: Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 €, worauf dann ein Zehntelsatz anzuwenden ist. Für die endgültige Abrechnung ist bei dem Zehntelsatz je nach Art der Tätigkeit ein Rahmen von 1/10 - 6/10, bzw. zur Ermittlung der Einkünfte von 1/20 - 12/20 vorgegeben, üblicherweise orientieren wir uns an der Mittelgebühr.

Entscheidend für die Festlegung des Zehntelsatzes durch den Steuerberater sind Umfang, Schwierigkeitsgrad und Arbeitsaufwand der übertragenen Tätigkeit. Auf diese Kombination von Wertgebühr und Zehntelsatz ist dann wiederum die entsprechende Vergütungstabelle aus der StBVV anzuwenden.

Zweites Beispiel

Beispiel Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (z.B. bei Gewerbebetrieben oder bei Einkünften aus selbständiger Arbeit): Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, mindesten jedoch 12.500 €. Der Zehntelsatz beträgt zwischen 5/10 und 20/10, wobei wir uns üblicherweise an der Mittelgebühr orientieren.

Drittes Beispiel

Beispiel Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung): Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung. Der Zehntelsatz beträgt zwischen 10/10 und 40/40. Auch hier orientieren wir uns üblicherweise an der Mittelgebühr.

Branchen

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